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    PStR Praxis Steuerstrafrecht

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    · Fachbeitrag · Anwaltshaftung

    Wer aufgeklärt hat, haftet nicht

    | Hat ein Anwalt seinen Mandanten nach gerichtlichem Hinweis über die beabsichtigte Zurückweisung des eingelegten Rechtsmittels umfassend über dessen Aussichtslosigkeit belehrt, haftet er nicht für Mehrkosten, die entstehen, weil der Mandant dennoch am Rechtsmittel festhalten will. |

     

    Dies hat das AG Frankfurt a. M. (22.7.21, 32 C 807/21, Abruf-Nr. 224111) entschieden. In einem Vorprozess war der Anwalt mit seinem Mandanten nicht erfolgreich. Auf die Berufung hat das OLG nach § 522 Abs. 2 ZPO auf die offensichtliche Unbegründetheit der Berufung hingewiesen und empfohlen, die Berufung zurückzunehmen. Das geschah nicht, sodass sie zurückgewiesen und die vierfache Gerichtsgebühr berechnet wurde. Zwei Gerichtsgebühren fordert nun die Rechtsschutzversicherung aus abgetretenem Recht zurück. Da der Anwalt den Mandanten auf die wirtschaftlichen Folgen hingewiesen, der Mandant aber keine Weisung zur Zurücknahme erteilt hat, blieb die Klage erfolglos.

     

    PRAXISTIPP | Dokumentieren Sie auf einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO, dass Sie den Mandanten hinreichend über den Inhalt des Hinweisbeschlusses und dessen rechtliche Bewertung, die weiteren prozessualen Möglichkeiten, Chancen und Risiken und deren wirtschaftliche Folgen einschließlich der Auswirkungen auf die Rechtsschutzversicherung hingewiesen und dabei den kostengünstigsten Weg des Vorgehens gezeigt haben. Zwar hat die Rechtsschutzversicherung die Darlegungs- und Beweislast. Sie müssen aber im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast darlegen, welche Hinweise Sie wie erteilt haben.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 168 | ID 47614752

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