07.09.2015 · Fachbeitrag · Anwaltshonorar
Mehr als die gesetzliche Vergütung ist nicht geschuldet
| Es verstößt gegen die aus § 254 Abs. 2 BGB folgende Schadensminderungspflicht, wenn aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem eigenen Bevollmächtigten höhere Rechtsverfolgungskosten als die gesetzlichen Gebühren verlangt werden. |
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