· Fachbeitrag · Anwaltsvergütung
Gesetzliche Verbote achten
| Ein Anwaltsvertrag verstößt nicht gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, weil der Anwalt im Gebühreninteresse für den Mandanten nachteilige Maßnahmen treffen könnte. |
Gemäß § 43a Abs. 4 BRAO ist es einem Rechtsanwalt verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten. Ein Anwaltsvertrag ist nichtig, wenn der Rechtsanwalt gegen dieses Verbot verstößt (BGH 12.5.16, IX ZR 241/14, Abruf-Nr. 186660). Der BGH entscheidet damit die bisherige Streitfrage, ob § 43a Abs. 4 BRAO als Berufspflicht zugleich ein gesetzliches Verbot darstellt. Zugleich stellt er klar, dass die Vorschrift nicht (vertraglich) abdingbar ist.
PRAXISHINWEIS | Mit der Vertretung widerstreitender Interessen gefährdet der Rechtsanwalt also seine Vergütung. Widerstreitend sind aber nur Interessen des Mandanten und dessen Gegner oder sonstiger Beteiligter, nicht aber die jeweils eigenen Interessen des Rechtsanwalts einerseits und des Mandanten andererseits. |