13.02.2025 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Kein Annahmeverzugslohn bei berechtigter Freistellung
| Der Arbeitgeber gerät gemäß § 297 BGB nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außerstande ist, die geschuldete Arbeitsleistung aus in seiner Person liegenden Gründen zu bewirken. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freigestellt worden ist. |
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