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  • · Fachbeitrag · Architektenhonorar

    Mehrfachverwendung bringt nichts ein

    | Haben die Parteien eines Architektenvertrags die Aufgabe des Projekts nicht bedacht und demgemäß konkrete vertragliche Regelungen zum Nutzungsrecht an den Plänen nicht getroffen, ist der Vertrag gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. Grundsätzlich steht dem Auftraggeber das alleinige Nutzungsrecht an den Plänen bezogen auf ein konkretes Bauvorhaben auf einem konkreten Grundstück zu (OLG Hamm 29.11.11, 21 U 58/11). |

     

    Stellt der Architekt die Pläne dann ein zweites Mal einem neuen Auftraggeber für das gleiche Grundstück gegen Entgelt zur Verfügung, verletzt er das Nutzungsrecht des ersten Auftraggebers und muss den Erlös nach § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt BGB herausgeben. Da der Bauherr nie ausschließen kann, dass er sein Bauprojekt aufgibt, sollte er sich folglich das Nutzungsrecht an den Plänen stets ausdrücklich vertraglich sichern, da er den Architekt für die entsprechenden Leistungsphasen auch honorieren muss. Gleichzeitig sollte geregelt sein, dass dem Architekten die Weiterverwendung gestattet ist, er jedoch einen entsprechenden Anteil seiner Vergütung an den ursprünglichen Auftraggeber herauszugeben hat. Damit wird gesichert, dass nicht nur vergebliche Aufwendungen entstehen und der Architekt eine eigene Motivation zu erneuten Verwendung hat.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 23 | ID 31417110