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  • · Fachbeitrag · Architektenhonorar

    Pauschalhonorar nach HOAI

    | Die Regelung in einem Architektenvertrag, wonach der Architekt „eine Pauschalvergütung in Höhe von 16 Prozent der anrechenbaren Baukosten nach HOAI“ erhält, genügt dem Bestimmtheitserfordernis nicht, weil es keine „anrechenbaren Baukosten nach HOAI“ gibt. |

     

    Die Unwirksamkeit einer vereinbarten Pauschalvergütung führt allerdings nach Ansicht des OLG Koblenz (25.5.12, 10 U 754/11, Abruf-Nr. 141298), die der BGH aktuell bestätigt hat (23.1.14, VII ZR 167/12, Abruf-Nr. 141442), nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Architektenvertrags. Vielmehr ist der Vertrag als wirksam anzusehen. Das Honorar ist dann in drei Stufen zu bestimmen:

     

    • Die Honorarvereinbarung ist insoweit aufrechtzuerhalten, als sie Anhaltspunkte dafür enthält, welche zulässige Vergütung die Parteien festlegen wollten.

     

    • Lässt sich kein übereinstimmender Parteiwille in Bezug auf die Einordnung des vereinbarten Honorars innerhalb der Mindest- und Höchstsätze der HOAI feststellen, kommt nur ein Vergütungsanspruch auf der Grundlage der HOAI ohne eine Honorarvereinbarung in Betracht.

     

    • Fehlen entsprechende Bemessungskriterien des Pauschalhonorars, ist wie beim Fehlen einer Honorarvereinbarung nach den Mindestsätzen der HOAI abzurechnen.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 93 | ID 42683011