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  • 02.06.2021 · Fachbeitrag · Architektenhonorar

    Streit zwischen den Gerichten

    | Dem Architekten steht nach § 650q, § 650e Abs. 1 S. 1 BGB unabhängig vom Baubeginn und damit unabhängig von einer Wertsteigerung des Grundstücks dem Grunde nach ein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zu, um seinen Honoraranspruch zu sichern. |