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  • 05.12.2022 · Fachbeitrag · Architektenrecht

    Vergütung über die Zielfindungsphase hinaus

    | Der Auftragnehmer eines nach dem 1.1.18 geschlossenen, die Zielfindungsphase ausdrücklich aufnehmenden Architektenvertrags, kann Honorar für darüber hinausgehende Leistungen nur unter der Voraussetzung beanspruchen, dass er die mindestens erforderlichen Ergebnisse jener Phase dem Auftraggeber zur Prüfung vorgelegt und hierzu eine klare Billigungserklärung erhalten hat. |