· Fachbeitrag · Arztvergütung
Vergütungsanspruch des Zahnarztes bei mangelhafter Leistung
| Der Vergütungsanspruch des Zahnarztes kann entfallen, soweit die fehlerhaft erbrachte Leistung infolge einer Kündigung des Vertrags für den Patienten kein Interesse mehr hat. |
Der Vergütungsanspruch des Zahnarztes kann nach § 630b BGB i. V. m. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB entfallen. Dann muss die zahnärztliche Leistung für den Patienten aber vollkommen unbrauchbar sein. Es genügt nicht, dass sie objektiv wertlos ist, wenn der Patient sie gleichwohl nutzt. Darauf weist aktuell das OLG Köln (10.6.20, 5 U 171/19, Abruf-Nr. 217193) hin. Es baut dem Patienten aber auch eine Brücke: Von einer vom Nutzungsinteresse getragenen tatsächlichen Nutzung einer Prothetik, die einem Entfallen des Honoraranspruchs entgegensteht, kann nicht ausgegangen werden, wenn der Patient die Versorgung zu keinem Zeitpunkt akzeptiert, sondern von Anfang an eine Neuversorgung angestrebt und so schnell wie möglich versucht, unter gleichzeitiger Sicherung seiner Rechte eine Neuversorgung zu erlangen.
MERKE | Auf ein ‒ auch stetig wiederholtes ‒ Angebot des Zahnarztes, eine Neuherstellung der Prothetik in seiner Praxis vornehmen zu lassen, musste sich der Patient jedenfalls nicht einlassen, wenn der Arzt diese erneut abrechnen will. |