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  • · Fachbeitrag · Ausgleichsansprüche

    Fluggastrechteverordnung in der Praxis der Instanzgerichte

    | Verspätung und Annullierung von Flügen müssen nicht hingenommen werden. Immer mehr Prozesse um die entsprechenden Ansprüche von Fluggästen beschäftigen Gerichte und Rechtsanwälte. |

     

    Auch der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ gehört neben den o.g. zu den Begrifflichkeiten, die in der Praxis mit Leben gefüllt werden müssen, wenn es um die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.04 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggastrechteverordnung) geht. In FMP 13, 195 und 213, haben wir die Auslegungsvorgaben des EuGH und die daraus abgeleiteten Grundsätze des BGH dokumentiert. Im Folgenden zeigen wir auf, wie die Praxis dies umsetzt, welche konkreten Fälle zu Ausgleichsansprüchen führen und wann dies nicht der Fall ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Auch die Berechtigung der Anwaltsgebühren war schon mehrfach im Streit. Hier gilt der Grundsatz, dass die Erstattungsfähigkeit sich nach den allgemeinen Vorschriften richtet.