· Fachbeitrag · Auskunfteien
LG Berlin gibt weiten Auskunftsanspruch zum Score
Sachverhalt
Der Kläger ist ein solventer Wirtschaftsberater, die Beklagte eine bekannte Kreditauskunftei. Sie ermittelt Scoring-Werte über die Bonität von Personen, anhand derer die Kreditwürdigkeit dieser Personen bemessen wird. Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage u.a. Auskunft von der Beklagten über eine von ihr erteilte Information zu seinem Scoring. Des Weiteren macht der Kläger Schadenersatz geltend.
Bei der Beklagten sind keine Daten zu einem Zahlungsausfall seitens des Klägers (sog. Negativdaten) gespeichert. Der Kläger beabsichtigte, über den Kreditvermittlungsdienstleister S. ein Darlehen zu erhalten. S. holte dazu eine Auskunft bei der Beklagten ein. Im Hinblick auf den Branchenscorewert „Spezialkreditinstitute“, zu denen die Beklagte S. zählt, ermittelte die Beklagte einen Scorewert der Kategorie „I“. Dies bedeutet konkret einen Bonitätswert von 79,05 Prozent. Der Kläger fiel insoweit in die Gruppe von 5 Prozent der Bevölkerung mit schlechter Bonität. Mit Schreiben vom 21.6.10 teilte S. dem Kläger mit, dass sie nur Kredite für die Bonitätsklassen A bis H vermittele und begründete damit ihre Absage.
Entscheidungsgründe
Das LG hat die Klage aus § 34 Abs. 4 BDSG für begründet erachtet und dabei eine außerordentlich weite Auslegung des Auskunftsanspruchs an den Tag gelegt. Er stellt das Geschäftsmodell vieler Auskunfteien in Frage. Am Ende wird deshalb sicherlich eine höchstrichterliche Klärung stehen müssen. Ungeachtet dessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil schon jetzt Nachahmer findet, die die Bonitätsprüfungen durch Unternehmen mit erheblichen Risiken belasten.
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