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  • · Fachbeitrag · Bankrecht

    Bare Aus- und Einzahlungen dürfen etwas kosten

    | Der Bankrechtssenat des BGH hat entschieden: Banken dürfen seit dem Inkrafttreten des auf europäischem Richtlinienrecht beruhenden Zahlungsdiensterechts im Jahr 2009 in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen dem Grunde nach Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen auf oder von einem Girokonto am Bankschalter vorsehen. |

     

    Dabei muss dem Kunden nicht zugleich im Weg einer sogenannten Freipostenregelung eine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Barein- und Barauszahlungen eingeräumt sein. Seine zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung, nach der solche Freipostenregelungen erforderlich waren, hat der BGH (18.6.19, XI ZR 768/17, Abruf-Nr. 209930) angesichts dieser geänderten Rechtslage jetzt ausdrücklich aufgegeben.

     

    MERKE | Der BGH weist auf Folgendes hin: Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern kann die Entgelthöhe der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen. Gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB sind nur solche Kosten umlagefähig, die unmittelbar durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (sogenannte transaktionsbezogene Kosten), also hier die Barzahlung. Gemeinkosten, z. B. allgemeine Personalkosten und Kosten für Schulungen und Geräte, deren Anfall von dem konkreten Nutzungsakt losgelöst sind, sind dagegen nicht umlagefähig.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 128 | ID 46000754