· Fachbeitrag · Bankrecht
Ersatz gesperrter Bankkarten kostenfrei
| Eine Klausel wonach das Entgelt für eine „Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte)“ 15 EUR beträgt und dieses Entgelt „nur zu entrichten (ist), wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat“ ist unwirksam. |
Das hat der BGH jetzt auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes in einem Unterlassungsklageverfahren entschieden (20.10.15, XI ZR 166/14, Abruf-Nr. 145647). Die Vorinstanzen hatten noch anders geurteilt. Der BGH: Mit der o.g. Klausel weicht die Bank von § 675k Abs. 2 S. 5 BGB ab. Hiernach ist sie verpflichtet, die Bankkarte zu entsperren oder sie durch eine neue Bankkarte zu ersetzen, wenn sie nicht mehr gesperrt sein muss. Dies darf nach § 675 Abs. 4 S. 2 BGB nichts kosten. Die Klausel benachteiligt den Bankkunden daher im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen.
MERKE | Der BGH schränkt seine Entscheidung insoweit ein, als sie zunächst für Verlust oder Diebstahl der Karte gilt. Ob die Klausel auch gilt, wenn diese Fälle ausgenommen werden, bleibt abzuwarten. Der BGH lässt das offen. |