02.02.2024 · Fachbeitrag · Bankrecht
Verschachtelung hilft nicht aus dem AGB-Recht heraus
| Die Bank entgeht der Anwendung der §§ 305 ff. BGB nicht dadurch, dass sie eine klare Regelung zum Bearbeitungsentgelt im Darlehensvertrag selber vermeidet, dort ein der Höhe nach nicht ausgewiesenes Bearbeitungsentgelt lediglich indirekt als Faktor zu Ermittlung des effektiven Jahreszinses anspricht, die Höhe des Entgelts dann nur im beigefügten ESIS-Merkblatt ausweist und dem Kunden als „Auszahlungsvoraussetzung“ die Unterzeichnung einer „Erklärung zur Individualabrede der Vertragsparteien“ abverlangt, die die vorformulierte Erklärung enthält, dass „die Vertragsbestandteile, insbesondere Zinsen und Bearbeitungsgebühren, … frei verhandelt (wurden) und als Individualabrede Bestandteil des Darlehensvertrags (werden)“. |
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