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  • · Fachbeitrag · Bargeldloses Zahlen

    Fehlgeschlagene Zahlungsvorgänge: Was nun?

    | Nach dem Motto „Nur Bares ist Wahres“ sind Geldscheine und Münzen an der Ladentheke oder im Privatbereich immer noch das meist genutzte Zahlungsmittel in Deutschland. Doch die Bedeutung des Bargelds nimmt ab. Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen, kontaktloses Bezahlen oder Mobile Payment lösen Scheine und Münzen ab. Bargeldlose Zahlungen können aber aus verschiedensten Gründen fehlerhaft sein, z. B. bei Ausführung einer Überweisung trotz Widerrufs des Kunden, versehentlicher Nichtbeachtung des Widerrufs einer Kontovollmacht oder durch Angabe eines falschen Zahlungsempfängers. In allen Fällen stellt sich die Frage, wie die einzelnen fehlerhaften Zahlungsvorgänge im Verhältnis der Beteiligten abzuwickeln sind. Darf der Geldempfänger das Geld behalten oder muss er es zurückgeben und wenn ja, besteht die Rückzahlungspflicht gegenüber der Bank oder dem Zahlenden? |

    1. Die alte Lösung: Bereicherungsrecht

    Bis zum Inkrafttreten der EU-Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG, ersetzt durch die zweite Zahlungsdiensterichtlinie (EU) 2015/2366), versuchte die Rechtsprechung diese Problematik anhand der gesetzlichen Regelung des Auftrags (§ 666 BGB), des Dienstleistungsvertrags (§ 675 BGB) und über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) zu lösen. Danach war die Bank nicht berechtigt, das Konto des Kunden zu belasten, wenn die Bank den Überweisungsauftrag ausgeführt hat, obwohl das vom Willen des Kunden nicht gedeckt war. Der Bank sollte in diesem Fall nur gegenüber dem Zahlungsempfänger ein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zustehen. Ausnahmsweise war eine Ausnahme von diesem Grundsatz gerechtfertigt, wenn der Kontoinhaber einen ihm zurechenbaren Rechtsschein gesetzt und der Zahlungsempfänger aus seiner Sicht einen Anspruch auf den Zahlbetrag hatte.

    2. Nur autorisierte Zahlungen sind wirksam

    Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie in das BGB stellt § 675u BGB nun allein auf den Zahlungsauftrag des Kontoinhabers an die Bank ab.