· Fachbeitrag · Baurecht
Architekt muss Kosten immer fest im Blick halten
| Der nur mit den Leistungsphasen 6 bis 8 beauftragte Architekt muss sich zur Erfüllung der von ihm als Grundleistung geschuldeten Pflicht zur Kostenkontrolle schon vor Auftragserteilung des Bauherrn an Bauunternehmer vom Bauherrn über den von diesem gewollten Kostenrahmen informieren lassen. |
Kommt der Architekt dieser Verpflichtung nicht nach, hat dies zur Folge, dass eine Kündigung des Architektenvertrags wegen Pflichtverletzung möglich ist (OLG München 16.12.14, 9 U 491/14, Abruf-Nr. 144124). Der Architekt verliert dann nicht nur seinen Anspruch auf Vergütung für die nicht erbrachten Vertragsleistungen, sondern sieht sich auch Gegenansprüchen des Bauherrn ausgesetzt. Er kann sich nicht mit dem Hinweis entlasten, dass eine maximale Bausumme nicht vertraglich vereinbart wurde. Das gilt nach der strengen Sicht des OLG München auch, wenn die Leistungsphase 3 mit der Erarbeitung der Kostenrechnung von einem anderen Planer erbracht wurde.