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  • 03.03.2023 · Fachbeitrag · Baurecht

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer

    | Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer besteht mangels Gesamtschuldverhältnisses nicht, wenn dem Besteller einerseits ein Schadenersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB gegen den Architekten wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Objektbegehungspflicht zusteht und ihm andererseits Mängelansprüche gegen den bauausführenden Unternehmer wegen der diesem zuzurechnenden Mängel des Bauwerks zustehen. |