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  • · Fachbeitrag · Baurecht

    Vorschuss vor der Abnahme

    | Ein Vorschussverlangen für Mängelbeseitigungsarbeiten steht Erfüllungsansprüchen nicht grundsätzlich entgegen. Allerdings besteht nur ausnahmsweise ein Vorschussanspruch vor der Abnahme. |

     

    Verlangt der Besteller nach § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1, 3 BGB einen Vorschuss für die zur Beseitigung des Mangels im Wege der Selbstvornahme erforderlichen Aufwendungen, erlischt der Erfüllungsanspruch des Bestellers nicht. Denn das Recht zur Selbstvornahme und der Anspruch auf Kostenvorschuss lassen den Erfüllungsanspruch (§ 631 BGB) und den Nacherfüllungsanspruch (§ 634 Nr. 1 BGB) unberührt. Der Besteller ist nach dem BGH (19.1.17, VII ZR 301/13, Abruf-Nr. 191904, und VII ZR 193/15, Abruf-Nr. 192355) berechtigt, auch nach einem Kostenvorschussverlangen den (Nach-)Erfüllungsanspruch geltend zu machen.

     

    MERKE | Vor der Abnahme steht dem Besteller der Herstellungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB zu, der ebenso wie der Anspruch auf Nacherfüllung aus § 634 Nr. 1 BGB die mangelfreie Herstellung des Werks zum Ziel hat. Der Besteller kann diesen Anspruch einklagen und, falls notwendig, im Regelfall nach § 887 ZPO vollstrecken.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 109 | ID 44730294