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  • · Fachbeitrag · Bauspardarlehen

    Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung unzulässiger Gebühren für Bauspardarlehen

    | Der BGH hatte bereits 2014 (28.10.14, XI ZR 348/13, Abruf-Nr. 143256 ) grundlegend und richtungsweisend zur Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen entschieden. Dass das höchste Zivilgericht dabei die Unzulässigkeit solcher Gebührenvereinbarungen festgestellt hat, überraschte damals nicht. Bemerkenswert waren vielmehr die Aussagen zu Beginn und Lauf der Verjährungsfrist. Diese Rechtsprechung setzt der BGH nun auch für Bauspardarlehen fort. Dabei stellt sich vor allem die Frage, welche Kenntnis der Gläubiger ‒ der Bausparer ‒ haben muss, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Die Entscheidung ist nicht nur für konkrete Bearbeitungsentgelte anzuwenden, sondern auch in künftigen Fällen zu beachten. |

    Sachverhalt

    Der Kläger hat mit der beklagten Bausparkasse in 2007 einen Bauspar- und Darlehensvertrag abgeschlossen. 2010 ‒ nach Zuteilungsreife ‒ nahm der Kläger das Bauspardarlehen in Anspruch. Die Beklagte belastete den Kläger auf Grundlage der vereinbarten „Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge“ (AGB) auf dem Bausparkonto am 11.11.10 mit einer „Darlehensgebühr“ i. H. v. 768,97 EUR. Der Kläger hält die die Darlehensgebühr regelnde Klausel für unwirksam und begehrte ihre Rückzahlung nebst Zinsen.

     

    Er hat zur Durchsetzung dieses Anspruchs den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, der am 6.12.14 beim AG Euskirchen einging, erlassen und am 10.12.14 zugestellt wurde. Auf den am 13.12.14 beim Mahngericht eingegangenen Widerspruch erfolgte 15.12.14 die Information hierüber verbunden mit der Anforderung, die Kosten für das streitige Verfahren zu zahlen. Erst mit Telefax vom 14.8.15 bat der Kläger, eine Kostenrechnung zuzusenden. Das Verfahren wurde dann an das zuständige AG abgegeben, wo die Akte am 24.9.15 einging. Im weiteren Prozess erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung.