· Fachbeitrag · Bausparverträge
Dürfen Bausparkassen Jahresentgelte erheben?
| Bankgebühren sind seit Jahren unter Druck. Die Tendenz der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung geht dahin, diese einzudämmen. Solche Gebühren sind aber nicht nur im Kernbereich des Bankrechts bei den Zahlungskonten zu finden, sondern auch in anderen Bereichen, etwa bei den Bausparverträgen. Das OLG Celle musste die Frage entscheiden, ob eine jährliche Gebühr für den Bausparer in der Anspar-phase zulässig ist. Im Ergebnis hat es die Frage verneint. |
Sachverhalt
Hintergrund war kein konkreter Einzelfall, sondern die Klage eines Verbraucherschutzverbands nach dem Unterlassungsklagengesetz gegen eine Bausparkasse. Diese hatte in ihren „Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge“ eine Bestimmung, wonach sie in der Ansparphase jeweils zu Jahresbeginn ‒ ggf. anteilig ‒ ein Jahresentgelt von 12 EUR berechnen durfte.
Der Verbraucherschutzverband war der Auffassung, es handele sich um eine nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässige Preisnebenabrede, da dem Entgelt keine gesondert zu erbringende Leistung gegenüberstehe. Die Bausparkasse verteidigte die Regelung dagegen. Es handele sich um eine der AGB-Kontrolle entzogene Preisabrede. Die Gegenleistung liege in der fortwährenden Bewertung der Sparleistung, des Anspargrades, der Wartezeiten und der Zuteilungszeitpunkte innerhalb des Bausparkollektivs. Das LG ist dem Verbraucherschutzverband gefolgt.
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