Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Bauträgervertrag

    Verjährungsfrist für den Anspruch auf Bauträgervergütung

    | Es gehört wohl zum juristischen Alltag im Bauvertragsrecht, dass bei Bauträgerverträgen um die letzte Rate, die Schlussrate, gestritten wird. Dem Zahlungsanspruch werden Mängelbeseitigungsansprüche entgegengehalten. Um die Geltendmachung von wechselseitigen Ansprüchen herum will der Bauherr dann meist einziehen und der Bauträger fürchtet einen zusätzlichen Verlust, wenn die Rechtsverfolgungskosten teilweise selbst getragen werden müssen, weil sich die Mängelrügen nicht als gänzlich unbegründet darstellen. Verstreicht dann zu viel Zeit, stellt sich die Frage, ob der Vergütungsanspruch des Bauträgers in drei oder in zehn Jahren verjährt. Diese Frage hat der BGH nun beantwortet. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung der letzten Rate aus einem Bauträgervertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung in Höhe von 15.511,50 EUR nebst Zinsen. Mit notariellem Bauträgervertrag vom 26.2.13 veräußerte die Klägerin an die Beklagten zwei Miteigentumsanteile an einer von der Klägerin auf klägerischem Grundbesitz in H. zu errichtenden Anlage, verbunden mit dem Sondereigentum an einer näher bezeichneten Wohnung und dem Sondereigentum an einem näher bezeichneten Pkw-Abstellplatz im Untergeschoss, zum Preis von insgesamt 448.900 EUR. Der Vertrag enthält einen Ratenplan zur Kaufpreiszahlung. Danach ist der Kaufpreis, soweit die näher bezeichneten Grundfälligkeitsvoraussetzungen vorliegen, in sieben vom Baufortschritt abhängigen Raten zu zahlen. Die Schlussrate von 3,5 % des vereinbarten Preises (= 15.711,50 EUR) ist vertragsgemäß nach vollständiger Fertigstellung zu zahlen.

     

    Am 20.6.14 führte die Klägerin unter Beteiligung der Beklagten eine Begehung der Wohnung durch. Dabei wurde ein von den Anwesenden unterzeichnetes Abnahmeprotokoll erstellt, in dem 27 Beanstandungen aufgeführt wurden. In diesem Protokoll heißt es unter anderem: „Die Übergabe/Abnahme erfolgt gemäß des Kaufvertrags vom 26.2.13; UR Nr.“ Am 6.11.14 erklärten die Beklagten die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ‒ rückwirkend zum 23.6.14 ‒ ohne Außenanlagen und Tiefgarage und ‒ rückwirkend zum 11.7.14 ‒ die Abnahme hinsichtlich Außenanlagen und Tiefgarage. Mit Bautenstandsmeldung vom 21.11.2014 erklärte die Klägerin, das Objekt vollständig fertiggestellt zu haben. Mit Schreiben vom 24.11.14 teilte die Klägerin den Beklagten mit, dass der Bautenstand „vollständige Fertigstellung“ erreicht sei, und forderte diese zur Zahlung der letzten noch offenen Rate in Höhe von 15.711,50 € auf. Mit Schreiben vom 8.12.14 wiesen die Beklagten die Rechnung wegen Baumängeln zurück.