· Fachbeitrag · Bauvertrag
An offensichtlichen Fehlern muss sich niemand festhalten lassen
| Die Erteilung des Zuschlags auf ein von einem Kalkulationsirrtum beeinflusstes Angebot kann einen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Bieters darstellen. Die Schwelle zu einem solchen Pflichtenverstoß ist überschritten, wenn dem Bieter aus Sicht eines verständigen Auftraggebers bei wirtschaftlicher Betrachtung schlechterdings nicht mehr angesonnen werden kann, sich mit dem irrig kalkulierten Preis als einer auch nur annähernd äquivalenten Gegenleistung für die zu erbringende Bau-, Liefer- oder Dienstleistung zu begnügen. |
Der Fall des BGH (11.11.14, X ZR 32/14, Abruf-Nr. 173845) betraf einen öffentlichen Auftraggeber, der einen Werkunternehmer an einem für ihn günstigen, offensichtlich aber falsch kalkulierten Preis festhalten wollte. Dem ist der BGH entgegengetreten und hat den Werkunternehmer geschützt, der nicht in der Lage war, die beauftragten Arbeiten zu dem Angebotspreis auszuführen.
MERKE | Da die Herbeiführung des Vertragsschlusses bei einem offensichtlichen Kalkulationsfehler gegen § 241 Abs. 2 BGB verstieß, kann der Auftraggeber aus der Nichterfüllung des Vertrags durch die Werkunternehmerin keine Ansprüche herleiten und keine vermeintlichen Mehrkosten aus der Ausführung des Auftrags zur Aufrechnung gegen die Werklohnforderung der Unternehmerin stellen. |