· Fachbeitrag · Bauvertrag
Fristverlängernde Vereinbarung kann helfen
| § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B ist wie folgt auszulegen: Der Auftraggeber darf eine als Sicherheit für Mängelansprüche erhaltene Bürgschaft nach der zweijährigen Sicherungszeit nicht (mehr) zurückhalten, wenn diese Mängelansprüche verjährt sind und der Auftragnehmer die Einrede der Verjährung erhebt. |
Der Auftraggeber muss eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche gemäß § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B nach zwei Jahren zurückgeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Wie der BGH (9.7.15, VII ZR 5/15, Abruf-Nr. 178511) jetzt zeigt, ist es gleichbedeutend, wenn die Ansprüche erfüllt werden oder verjährt sind.
PRAXISHINWEIS | Um dieser frühen Folge zu entgehen, sind einerseits Gewährleistungsfristen und Fristen für den Einbehalt der Sicherheit vertraglich zu verlängern und andererseits verjährungsverlängernde Klauseln in den Bauvertrag aufzunehmen. Wird ein Sicherheitseinbehalt statt einer Bürgschaft vereinbart, hat dies auch Liquiditätsvorteile. |