· Fachbeitrag · Beerdigungskosten
Aufwendungsersatzanspruch des Bestatters
| Nimmt ein Bestattungsunternehmer die Beerdigung eines Verstorbenen ohne Auftrag vor, weil sich niemand der nächsten Angehörigen des Hinterbliebenen bereitgefunden hat, für die Bestattung zu sorgen, kommt ein Aufwendungsersatzanspruch des Unternehmers nach §§ 670, 677, 679, 683 BGB gegen die Person in Betracht, die nach Maßgabe des jeweils anwendbaren (Landes-)Bestattungsgesetzes vorrangig bestattungspflichtig ist (hier Schleswig-Holstein: der Ehegatte). |
Der entgegenstehende Wille des bestattungspflichtigen Ehegatten steht seiner Inanspruchnahme im Hinblick auf die Möglichkeit, vom zuständigen Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII die Übernahme der Beerdigungskosten zu erlangen, grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn der Ehegatte nicht leistungsfähig ist und die familiären Beziehungen zerrüttet sind (BGH 17.11.11, III ZR 53/11, Abruf-Nr. 120019). Aber Achtung: Der BGH hat den Aufwendungsersatzanspruch der Höhe nach auf die Kosten begrenzt, die nach § 74 SGB XII vom Sozialhilfeträger übernommen werden, d.h. lediglich die Kosten einer einfachen Beerdigung. In der Praxis sollte deshalb versucht werden, eine vertragliche Regelung mit dem tatsächlichen Auftraggeber zu erreichen.