05.12.2019 · Fachbeitrag · Bereicherungsanspruch
Rechtsweg bei der Rückforderung von Notarkosten
| Ein Anspruch auf Rückzahlung von Notarkosten, die aufgrund eines amtspflichtwidrigen Verhaltens des Notars entstanden sind, kann nicht gemäß § 19 BNotO, sondern nur im Beschwerdeverfahren nach §§ 127 ff. GNotKG geltend gemacht werden (OLG Hamm 27.3.19, 11 U 137/18, Abruf-Nr. 212212 ). |
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