· Fachbeitrag · Bereicherungsansprüche
Anspruchsgegner bei ärztlicher Überzahlung
| Steht dem behandelnden Wahlarzt kein Liquidationsrecht zu und übt das Krankenhaus das Liquidationsrecht bei wahlärztlichen Leistungen selbst aus, ist ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) wegen überhöhter Rechnung gegenüber dem Krankenhausträger geltend zu machen. |
Das hat der BGH (14.1.16, III ZR 107/15, Abruf-Nr. 183415) jetzt klargestellt. Geklagt hatte ein privates Krankenversicherungsunternehmen (VR), bei dem der Patient eine Zusatzversicherung für ein Zweibettzimmer und eine Chefarztbehandlung abgeschlossen hatte. Nachdem die VR die ursprüngliche Liquidation ausgeglichen und erneut überprüft hatte, macht sie gegenüber dem Chefarzt eine Überzahlung von rd. 2.400 EUR geltend. Der BGH arbeitet ausführlich auf, dass im Einzelfall festgestellt werden muss, wer Vertragspartner des Patienten hinsichtlich der Zusatzversicherung geworden ist.
MERKE | Nach § 2 Abs. 1 S. 1 HS 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und § 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) stellen sämtliche Wahlleistungen zwingend Krankenhausleistungen dar. Dabei hat die „Wahlleistung Arzt“ zum Gegenstand, dass dem Patienten die Behandlung durch bestimmte leitende oder besonders qualifizierte Ärzte in jedem Fall zuteilwird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dies medizinisch konkret notwendig oder zweckmäßig ist. Nach § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Hs. 1 KHEntgG werden Wahlleistungen nur gesondert berechnet, wenn dies mit dem Krankenhaus schriftlich (§ 126 BGB) vereinbart worden ist, bevor die Leistung erbracht wurde. Wurde dies nicht vereinbart, ist stets das Krankenhaus Anspruchsgegner. |