02.08.2024 · Fachbeitrag · Bereicherungsrecht
„Sale and rent back“-Verträge
| § 34 Abs. 4 GewO über einen verbotenen Rückkaufshandel ist auf den Fall eines gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer – „sale and rent back“ – weder direkt noch analog anwendbar. |
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