· Fachbeitrag · Berufsrecht
BGH: Legal Tech als Inkassodienstleistung ist echte Rechtsdienstleistung
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Legal Tech steht im Fokus vieler rechtlicher Betrachtungen. Gerade im Kontext der Forderungseinziehung bieten sich viele Anwendungsbereiche an. Das betrifft sowohl die Steigerung der Effizienz von Rechtsprüfungen und der Forderungseinziehung bei Kleinforderungen als auch Rückforderungsansprüche, wenn unberechtigte (Klein-)Forderungen geltend gemacht werden. Der BGH hat jetzt in einem wichtigen Bereich für Rechtsklarheit gesorgt. |
1. Grundsätzliches
Das selbstständige Erbringen außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch § 3 RDG oder andere Gesetze erlaubt werden. Eine solche Erlaubnis gewährt § 3 BRAO, nach dem der Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist. Nach § 10 ff. RDG können registrierte Personen (vgl. die Registrierung unter www.rechtsdienstleistungsregister.de) Inkassodienstleistungen erbringen. Eine Inkassodienstleistung ist ein Unterfall der Rechtsdienstleistung und liegt vor, wenn die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen beauftragt ist und die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, § 2 Abs. 2 RDG.
Das steckt dem Erbringen von Rechtsdienstleistungen in Form von Legal Tech enge Grenzen. Der BGH hat nun bestätigt, dass bestimmte Formen von Legal Tech als Geschäftsmodell unter dem berufsrechtlichen Regime der Inkassodienstleistung betrieben werden dürfen. Gegenstand war ein Verfahren wegen der Rückforderung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Berliner Mietpreisbremse. Das Geschäftsmodell wird ähnlich auch von anderen Firmen betrieben, z. B. bei der Entschädigung von Fluggastrechten oder wegen Zugverspätungen. Die Entscheidung des BGH hat deshalb grundsätzliche Bedeutung und steht nur am Anfang einer Kette noch offener Fragen.
2. Das Geschäftsmodell
Die Lexfox GmbH ist als Rechtsdienstleisterin für Inkassodienstleistungen registriert (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG). Auf ihrer Website www.wenigermiete.de stellt sie einen für Besucher kostenlos nutzbaren „Online-Rechner“ („Mietpreisrechner“) zur Verfügung. Hier kann nach der Eingabe vorgegebener Informationen in einem automatisierten Verfahren festgestellt werden, ob die tatsächlich gezahlte Miete die aufgrund der Mietpreisbremse (§ 556d BGB) vorgegebenen Schranken überschreitet. Ist das der Fall, kann der betroffene Mieter die Lexfox GmbH beauftragen, Auskunfts- und Rückforderungsrechte geltend zu machen und durchzusetzen. Zu diesem Zweck treten die Mieter die Forderungen an die Lexfox GmbH ab.
MERKE | Zugleich wird eine Vergütung nach dem RVG vereinbart. Dieser Vergütungsanspruch der Lexfox GmbH gegen den Mieter wird aber durch eine Abtretung der Erstattungsansprüche gegen den Vermieter an Erfüllung statt (§ 364 BGB) ausgeglichen, sodass der Mieter wirtschaftlich kein Kostenrisiko trägt. Weil einem Rechtsanwalt genau diese Form der Vergütung untersagt ist, § 49b BRAO, § 4 RVG, wählen Legal Tech-Unternehmen den Weg über die Registrierung als Inkassodienstleister. |
Anschließend macht die Lexfox GmbH ‒ nach vorherigem Auskunftsverlangen und Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB ‒ gegen den Vermieter Ansprüche auf Rückzahlung überhöhter Miete sowie auf Zahlung von Rechtsverfolgungskosten geltend. Das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit übernimmt allein die Lexfox GmbH. Im Gegenzug verlangt sie eine Erfolgsprovision von 1/3 der ersparten Jahresmiete.
3. Was war konkret passiert?
Im konkreten Fall war die Lexfox GmbH (im Folgenden: Klägerin) genau so vorgegangen. Das LG Berlin als Berufungsgericht war aber der Auffassung, dass die erbrachte Rechtsdienstleistung von der Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen nicht mehr gedeckt ist. Wegen des Verstoßes gegen § 3 RDG sei deshalb die Abtretung nach § 134 BGB nichtig. Folge sei, dass der Lexfox GmbH die Aktivlegitimation fehle. Die Klage wurde deshalb abgewiesen. Hiergegen richtete sich die Revision, über die der BGH nun entschieden hat.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH ist der Auffassung, dass das beschriebene Geschäftsmodell der als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG registrierten Klägerin (noch) von der Befugnis gedeckt ist, Inkassodienstleistungen nach § 2 Abs. 2 S. 1 RDG zu erbringen‒ nämlich Forderungen einzuziehen (27.11.19, VIII ZR 285/18, Abruf-Nr. 212591).
Der BGH hebt in Übereinstimmung mit den Leitentscheidungen des BVerfG (NJW 02, 1190 und NJW-RR 04, 1570) zunächst das weite Verständnis vom Begriff der Inkassodienstleistungen hervor.
4. Rechtlicher Rahmen
Das RDG dient dazu, Rechtsuchende, Rechtsverkehr und Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 S. 2 RDG). Demgemäß bestimmt § 3 RDG, dass die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig ist, in dem sie durch das RDG oder andere Gesetze erlaubt wird. Einen solchen Erlaubnistatbestand, in dessen Umfang die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen zulässig ist, enthält § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG. Nach dieser Vorschrift dürfen registrierte Personen, die ‒ wie im vorliegenden Fall die Klägerin ‒ im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sind, aufgrund besonderer ‒ theoretischer und praktischer (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG) ‒ Sachkunde (außergerichtliche) Rechtsdienstleistungen in dem Bereich der Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 S. 1 RDG) erbringen.
MERKE | Den entsprechenden Lehrgang mit Prüfung bietet die Deutsche Inkasso Akademie, die Fortbildungseinrichtung des Bundesverbandes Deutscher Inkassounternehmen an (www.inkassoakademie.de/de/sachkunde.html). Nach § 11 RDG erfordern Inkassodienstleistungen besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts. |
Ein Verstoß gegen § 3 RDG führt regelmäßig nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der zwischen dem Rechtsdienstleistenden und dessen Kunden getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer vereinbarten Forderungsabtretung.
Beachten Sie | Der BGH hat hierzu einen generellen Obersatz gebildet: Im Fall eines registrierten Inkassodienstleisters sind die Inkassoverträge nach § 134 BGB unwirksam, sofern ihm eine eindeutige und nicht nur geringfügige Überschreitung seiner Dienstleistungsbefugnis zur Last fällt. Insoweit gehört es zum künftigen Vertragsmanagement, sehr genau zu beleuchten, ob die Postulationsfähigkeit des Inkassodienstleisters nach dem RDG, nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO sowie nach §§ 174, 305 InsO gewahrt ist.
5. Auslegung: Was der Gesetzgeber wollte
Der Gesetzgeber hat mit dem im Jahr 2008 in Kraft getretenen RDG, wie sich aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens (BT-Drucksache 16/3655; 16/6634; BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256 ff.) eindeutig ergibt,
- das Ziel einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen verfolgt,
- an die noch zum Rechtsberatungsgesetz ergangene und bereits in diese Richtung weisende Rechtsprechung des BVerfG (NJW 02, 1190) anknüpfen, diese umsetzen und fortführen zu wollen und
- zugleich den Deregulierungsbestrebungen der Europäischen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Rechnung tragen zu wollen.
Der Gesetzgeber hat die Entwicklung des Rechtsberatungsmarkts gesehen und wollte diese zukunftsfest ausgestalten. Dabei wollte er Entwicklungen nicht hemmen, sondern nur der Regulierung unterwerfen.
Das BVerfG hatte für Inkassodienstleister hervorgehoben, dass mit der Rechtsberatung insbesondere durch ein Inkassounternehmen grundsätzlich die umfassende und vollwertige substanzielle Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten, im Gesetz genannten Sachbereich (wie der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen durch Inkassounternehmen) gemeint sei. Setze das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, sei nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte.
6. BGH: Kein enger Begriff der Inkassodienstleistung
Nach dem BGH umfasst damit nach der Rechtsprechung des BVerfG und den Zielen des Gesetzgebers die Inkassodienstleistung eine vollwertige substanzielle Beratung der Rechtsuchenden. Ein anderes Verständnis des LG Berlin als Berufungsgericht weist er deshalb ebenso zurück, wie andere Ansichten in Literatur und Rechtsprechung.
MERKE | Damit dürfte der Auffassung, eine Inkassodienstleistung beschränke sich auf schlichte kaufmännische Mahntätigkeiten, die Grundlage entzogen sein. Das wird sich auch auf den aktuellen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Verbraucherrechten im Inkassorecht auswirken. Der Begriff der Inkassodienstleistung taugt nämlich nach der Entscheidung des BGH in Konsequenz der Entscheidungen des BVerfG nicht zur Abgrenzung von der Rechtsdienstleistung. Damit ist er auch im kostenrechtlichen Sinn kein Tatbestandsmerkmal, das die geplante Gebührenreduzierung für Inkassodienstleistungen formell und materiell trägt. |
7. Im konkreten Fall: Zulässige Inkassodienstleistung
Der BGH nimmt eine Gesamtwürdigung vor und sieht die Rechtsdienstleistung im konkreten Fall (noch) als Inkassodienstleistung gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RDG an und damit von der erteilten Erlaubnis gedeckt. Dies gilt für ihn
- sowohl für den Einsatz des schon vor der eigentlichen Beauftragung durch den Kunden eingesetzten „Mietpreisrechner“ als auch
- für die Erhebung der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB sowie
- das Feststellungsbegehren bezüglich der höchstzulässigen Miete.
Entscheidend ist für ihn: Sämtliche Maßnahmen hängen mit der Einziehung der Forderung, die den Gegenstand des „Inkassoauftrags“ bildet (nämlich der Rückforderung überzahlter Mieten), eng zusammen und dienen der Verwirklichung dieser Forderung. Sie sind deshalb insgesamt (noch) als Inkassodienstleistung anzusehen.
Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn die Leistung als
- Abwehr von Ansprüchen,
- solche bei der Vertragsgestaltung oder
- der allgemeinen Rechtsberatung
anzusehen wäre, zu der eine Registrierung als Inkassodienstleister nicht berechtigt.
MERKE | Die Ausnahmen, die der BGH hier formuliert hat, müssen sicher künftig noch konkretisiert werden. So erschließt sich, dass die Inkassoerlaubnis nicht die Abwehr eines Räumungsanspruchs im Wohnraummietrecht deckt. Die Abwehr eines vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Anfechtungsanspruchs nach der InsO im Hinblick auf eine zuvor von dem Inkassounternehmen eingezogene Forderung wird aber anders zu beurteilen sein, zumal das Insolvenzrecht von der besonderen Sachkunde des Inkassodienstleisters nach § 11 Abs. 1 RDG umfasst ist. |
8. Kein Wertungswiderspruch zum Verbot der Erfolgshonorare
Wie der BGH weiter entschieden hat, lässt sich ‒ entgegen der von einem Teil der Instanzgerichte und der Literatur vertretenen Auffassung ‒ eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin auch nicht aus dem Gesichtspunkt möglicher Wertungswidersprüche zu den in einem vergleichbaren Fall für Rechtsanwälte geltenden ‒ strengeren ‒ berufsrechtlichen Vorschriften herleiten.
Zwar wäre es einem Rechtsanwalt, der anstelle der Klägerin für den Mieter tätig geworden wäre, berufsrechtlich weder gestattet, mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 S. 1 BRAO, § 4a RVG), noch dem Mandanten im Fall einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Kostenübernahme zuzusagen (§ 49b Abs. 2 S. 2 BRAO). Hierin kann jedoch angesichts der für die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters geltenden besonderen kosten- und vergütungsrechtlichen Vorschriften (§ 4 Abs. 1, 2 RDGEG) ein Wertungswiderspruch, der Anlass und Berechtigung zu einer engeren Sichtweise hinsichtlich des Umfangs der Inkassodienstleistungsbefugnis geben könnte, nicht gesehen werden.
MERKE | Der Gesetzgeber hat über § 4 Abs. 1 RDGEG (bisher) entschieden, dass das RVG nicht unmittelbar für Inkassodienstleister gilt. Damit gilt auch das Verbot von Erfolgshonoraren nicht. Diese Differenzierung ist für die Wirtschaft wichtig, weil sie unterschiedliche Modelle erlaubt, die Rechtsbesorgung als Dienst-leistung in Anspruch zu nehmen. |
Wer hier einen Wertungswiderspruch sieht, verkennt, dass es sich bei den registrierten Inkassodienstleistern ‒ im Gegensatz zu Rechtsanwälten ‒ nicht um Organe der Rechtspflege handelt und der Gesetzgeber des RDG davon abgesehen hat, die registrierten Personen (§ 10 Abs. 1 S. 1 RDG), insbesondere die Inkassodienstleister, als einen rechtsanwaltsähnlichen Rechtsdienstleistungsberuf unterhalb der Rechtsanwaltschaft einzurichten und/oder die für Rechtsanwälte geltenden strengen berufsrechtlichen Pflichten und Aufsichtsmaßnahmen uneingeschränkt auf diese Personen zu übertragen.
MERKE | Daneben dürfte auch ins Feld zu führen sein, dass bei Inkassounternehmen die Forderungen zu rund 51 Prozent unter 100 EUR und zu weiteren 32 Prozent unter 500 EUR liegen (Branchenstudie 2018 des BDIU e.V.; Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verbraucherrechte im Inkassorecht), die Gebührenstruktur also eine ganz andere ist als bei Rechtsanwälten. Die bei Rechtsanwälten mögliche Mischkalkulation wird bei Inkassounternehmen durch die Erfolgsprovision ersetzt. |
Der BGH hebt hervor, dass es in der Rechtsprechung bereits seit Langem ‒ schon vor dem Inkrafttreten des RDG ‒ anerkannt war, dass ein Inkassounternehmen ‒ wie in der Praxis auch üblich ‒ mit seinem Kunden ein Erfolgshonorar vereinbaren darf.
9. Auch keine Interessenkollision
Die zwischen dem Mieter und dem Inkassodienstleister getroffene Vereinbarung eines Erfolgshonorars und einer Kostenübernahme führt nach dem BGH auch nicht zu einer Interessenkollision im Sinne des § 4 RDG und einer daraus folgenden Unzulässigkeit der von der Klägerin für den Mieter erbrachten Inkassodienstleistungen. Nach § 4 RDG dürfen Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird.
Bei der vereinbarten Kostenübernahme handelt es sich schon nicht um eine „andere Leistungspflicht“ der Klägerin im Sinne des § 4 RDG, sondern vielmehr um einen Bestandteil der von ihr für den Mieter zu erbringenden Inkassodienstleistung. Im Übrigen bewirkt das vereinbarte Erfolgshonorar, das sich nach der Höhe der durch ihre Tätigkeit ersparten Miete richtet, ein beträchtliches eigenes Interesse der Klägerin an einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche des Mieters. Der damit ‒ jedenfalls weitgehend ‒ vorhandene (prinzipielle) Gleichlauf der Interessen der Klägerin und des Mieters steht der Annahme einer Interessenkollision im Sinne des § 4 RDG entgegen.
10. Die Folgen für den Gesetzgeber
Mit der Entscheidung des BGH dürfte sich das Anliegen der FDP erledigt haben, die Erbringung von Legal-Tech-Leistungen als zulässige Rechtsberatung in das RDG aufzunehmen (BT-Drucksache 19/5438). Mit der Inkassodienstleistung ist dies bereits heute abgedeckt.
Anders verhält es sich mit dem Ziel, Anwälte von den Verboten der Erfolgsvereinbarung mit Mandanten und der Provisionsvereinbarung mit Mandatsvermittlern zu befreien. Fällt dieses Verbot, wäre es allerdings erwägenswert, das RVG auch auf Inkassounternehmen zu erstrecken. Viele praktische Probleme würden sich damit erledigen.
Der Gesetzgeber wird daneben gehalten sein, den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes zu überdenken. Die Annahme, Inkassodienstleistungen würden keinen Aufwand verursachen, der eine 1,3-Geschäftsgebühr rechtfertige, wird im Angesicht der Klarstellung des BGH, dass die Inkassodienstleistung eine vollwertige Rechtsdienstleistung darstellt, ebenso infrage zu stellen sein, wie die Nutzung des Begriffs der Inkassodienstleistung zur Abgrenzung zu einer Rechtsdienstleistung.
MERKE | Der Entwurf sieht vor: „Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, kann eine Gebühr von mehr als 0,7 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. Der Gebührensatz beträgt höchstens 1,3“. |
Die als Anm. zu Nr. 2300 im Gesetzentwurf vorgeschlagene Regelung dürfte einer (verfassungs-)rechtlichen Prüfung nicht standhalten, weil der Auftrag auch die Rechtsdienstleistung und damit die Beratung im konkreten Einzelfall umfasst.