04.11.2024 · Fachbeitrag · Berufsrecht
Ignoranz gegenüber der Kammer kann teuer werden
| Ein Rechtsanwalt kommt seiner Mitwirkungspflicht nach § 56 BRAO pflichtwidrig nicht nach, wenn er eine Aufforderung zur Stellungnahme durch die Kammer unbeantwortet lässt und sich nicht ausdrücklich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht beruft (§ 56 Abs. 1 S. 2 BRAO). |
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