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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Keine Belehrung über mangelnde Erfolgsaussicht

    | Die Versicherungswirtschaft wird hinsichtlich ihrer Deckungsleistungen kritischer und tritt zunehmend in Regressprüfungen ein. Vordergründig wird also zunächst der Anspruch gegen den eigenen Versicherungsnehmer befriedigt, um dann im Rahmen übergegangener Ansprüche die Rückforderung zu prüfen. Diese zunächst im Gesundheitsbereich anzutreffende Tendenz zeigt sich nun auch bei der Rechtsberatung. Es kann mithin auch Rechtsanwälte treffen, wie ein Fall des AG München zeigt. |

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte war als Rechtsanwalt beauftragt, mögliche Ansprüche des rechtsschutzversicherten Mandanten im Rahmen des Diesel-Abgasskandals geltend zu machen. Die Klägerin ist dessen Rechtsschutzversicherin. Sie machte eine Schadenersatzforderung aus übergegangenem Recht geltend.

     

    Im Jahr 2015 hatte der Mandant ein Dieselfahrzeug erworben. Der Beklagte warb im Internet damit, diesbezüglich Schadenersatzansprüche gegen die Herstellerin erfolgreich durchsetzen zu können. Das veranlasste den Mandanten, den Beklagten hiermit zu beauftragen. Dieser ließ sich eine Deckungszusage für außergerichtliche Tätigkeit erteilen. Die Tätigkeit verlief erfolglos und endete mit der Kostentragungspflicht des Mandanten.