· Fachbeitrag · Besitzstörung
Abschleppkosten und Verwahrungskosten bei der behobenen Besitzstörung
| Es ist höchst ärgerlich, wenn die private Ausfahrt zugeparkt oder der private Parkplatz besitzstörend genutzt wird. Es folgt der Aufwand, das störende Fahrzeug abschleppen und zunächst einmal verwahren zu lassen. Gesteigert wird das Ganze noch durch den Streit um die Frage, wer die Kosten tragen muss. Die Grundsätze dazu hat der BGH (17.11.23, V ZR 192/22, Abruf-Nr. 238584 ) nun auch wegen der Verwahrungskosten höchstrichterlich geklärt. |
Sachverhalt
Der auf den Kläger zugelassene Pkw wurde von dessen Schwester am 6.10.20 im Innenhof eines privaten Gebäudekomplexes abgestellt, der von der Streithelferin (Immobilienverwalterin) verwaltet wird. An der Hofeinfahrt war ein Parkverbotsschild mit dem Zusatz „gilt im gesamten Innenhof“ angebracht. Am 8.10.20 beauftragte die Streithelferin die Beklagte, das Fahrzeug abzuschleppen, es anschließend zu verwahren und vor Wertminderung sowie unbefugtem Zugriff Dritter zu sichern. Die Beklagte verbrachte das Fahrzeug noch am selben Tag auf ihr Firmengelände. Am 13.10.20 forderte der Kläger von der Beklagten schriftlich unter Fristsetzung bis zum 15.10.20, das Fahrzeug herauszugeben. Auf das Schreiben erfolgte keine Reaktion.
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten zunächst die Herausgabe seines Fahrzeugs verlangt. Nach erfolgter Herausgabe während des Prozesses haben die Parteien die Herausgabeklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Nicht mehr im Streit steht auch der mit der Widerklage verlangte Ersatz der Abschleppkosten. Gegenstand des Verfahrens ist nur noch die Widerklage der Beklagten insoweit, als diese aus abgetretenem Recht der Streithelferin Standkosten für den Zeitraum vom 8.10.20 bis zum 2.921 in Höhe von insgesamt 4.935 EUR (15 EUR pro Tag der Verwahrung) nebst Zinsen verlangt.
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