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  • · Fachbeitrag · BGH zum Bankrecht

    BGH beschneidet weiter die Entgeltansprüche der Banken

    | Banken haben über Jahre auch deshalb gut verdient, weil sie für viele Nebenleistungen gesonderte Gebühren verlangt haben. Lange hat der BGH hiergegen nichts eingewandt. Nachdem der zuständige Senat nun neu zusammengesetzt ist, hat sich diese Praxis geändert. Hierauf müssen nicht nur die Bankjuristen reagieren und das Preis- und Leistungsverzeichnis anhand der (neuen) Grundsätze prüfen. Auch der Bevollmächtigte des Bankkunden muss kontrollieren, ob alle Gebühren zu Recht eingezogen werden. Eine aktuelle Entscheidung des BGH schränkt jetzt nicht nur für die Zukunft ein, wie Kosten für eine EC-Karte beigetrieben werden können, sondern beschneidet auch Rückforderungsansprüche aus § 812 BGB. Zudem stellt der BGH Bankgebühren in weiteren Fällen infrage. |

    Sachverhalt

    Die beklagte Bank stellte dem Kunden auf dessen Wunsch eine Ersatzkarte für seine Geldkarte („EC-Karte“) aus. Sie verlangt dafür nach ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis eine Pauschale von 15 EUR, wenn der Grund für den Austausch nicht in ihrer Sphäre liegt. Nach den Geschäftsbedingungen für die Geldkarte darf sie diese sperren, wenn

    • sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen,