· Fachbeitrag · COVID-19-Pandemie
Betriebsuntersagung als Mietmangel
| Die pandemiebedingte Betriebsuntersagung im Zeitraum vom 18.3.20 bis zum 27.4.20 hat nicht zu einem Mangel der Mietsache i. S. v. § 536 Abs. 1 BGB geführt. |
Nach Ansicht des OLG München (17.2.21, 32 U 6358/20, Abruf-Nr. 221863) lag auch kein Fall der Unmöglichkeit i. S. v. § 275 BGB vor. Trotzdem half das OLG dem Mieter: Ein Anspruch nach § 313 Abs. 1 BGB auf Anpassung des Mietvertrags durch eine Herabsetzung oder Stundung der Miete ist in Ausnahmefällen trotz der grundsätzlich vorrangigen gesetzlichen Sonderregeln möglich.
Bei der Prüfung, ob das Festhalten am Vertrag zumutbar ist, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu beachten.
MERKE | Die Anwendung des § 313 Abs. 1 BGB ist nach Ansicht des OLG nicht durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Gesetz vom 27.3.20, BGBl S. 569) und den hiermit eingefügten Art. 240 § 2 EGBGB ausgeschlossen, wonach die Miete vorübergehend gestundet wird. |