· Fachbeitrag · Darlehen
Stichtag für die Vorfälligkeitsentscheidung
| Der Anspruch eines Kreditinstituts auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung (Nichterfüllungsschaden) folgt aus §§ 488, 280 BGB, weil es sich insofern um einen Schadenersatzanspruch wegen einer vom Darlehensnehmer veranlassten vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags handelt. Veranlasst der Vertragspartner der Bank - etwa durch Verletzung seiner Zahlungspflichten - diese zur Kündigung des Vertrags, kann sie wegen dieser Vertragsverletzung den Ersatz ihres Schadens in Form der Vorfälligkeitsentschädigung verlangen (Bruchner/Krepold, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Bd. 1, 3. Aufl., § 79, Rn. 36, 182). |
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zu berechnen (NJW 97, 2875). Sie ersetzt den Verlust, den die Bank durch den Wegfall des vereinbarten Zinses auf das Kapital bei vorzeitiger Rückzahlung erleidet. Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist der Tag des tatsächlichen Geldeingangs (OLG Frankfurt 13.4.11, 23 U 386/09, Abruf-Nr. 113298; vgl. auch Bruchner/Krepold, a.a.O., Rn. 97). Als maßgeblicher Stichtag wird allerdings auch jener der Kündigung in Erwägung gezogen (vgl. Bruchner/Krepold, a.a.O.; Wehrt, WM 04, 401, 408). Dabei besteht aber nach dem OLG Frankfurt die latente Gefahr einer Unterkompensation und die latente Chance einer Überkompensation des Erfüllungsinteresses, sodass im Ergebnis dem Termin der tatsächlichen Darlehensrückführung als Berechnungsstichtag für die Kalkulation der Vorfälligkeitsentschädigung schon aus Gründen der größeren sachlichen Gerechtigkeit der Vorrang einzuräumen sei (so auch Wehrt, WM 04, 401, 408).