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  • · Fachbeitrag · Darlehensrecht

    Angabe des Verzugszinssatzes im Verbraucherdarlehensvertrag: BGH ändert Rechtsprechung

    | Das Verbraucherdarlehensrecht ist vom europäischen Recht überlagert. Die nationalen Regelungen müssen sich an der „Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.08 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates“ messen lassen. Das musste jetzt auch der BGH einräumen, der seine Rechtsprechung zum Umfang der Angabe des Verzugszinses aufgrund einer Entscheidung des EuGH (9.9.21, C-33/20) ändern und anpassen musste (Aufgabe von BGH 5.11.19, XI ZR 650/18). |

    Sachverhalt

    Der Verbraucher widerrief einen Darlehensvertrag mit der Begründung, der konkrete Verzugszinssatz bei Abschluss des Darlehensvertrags sei nicht angegeben worden, was aber erforderlich gewesen sei. Deshalb könne er seine Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrags widerrufen und die von ihm geleisteten Zins- und Tilgungsraten zurückverlangen. Die beklagte Bank bestritt die Wirksamkeit des Widerrufs. Es sei völlig ausreichend, auf den gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 BGB zu verweisen, ohne ihn der absoluten Höhe nach zu bezeichnen.

    Entscheidungsgründe

    Vor dem Hintergrund der o. g. Entscheidung des EuGH hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung geändert.