· Fachbeitrag · Darlehensrecht
Bearbeitungsgebühren sind in allen Fallgestaltungen unwirksam
| Die in Darlehensurkunden eines Kreditinstituts für Kreditverträge mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel zu einer „Bearbeitungsgebühr“ unterliegt auch nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn es sich um einen Avalkredit handelt. |
Der BGH hat entschieden, dass eine in einer Darlehensurkunde eines Kreditinstituts für den Abschluss von Kreditverträgen mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt und unwirksam ist (BGH WM 17, 1643; WM 17, 1652). Das gilt auch bei einer Vertragsgestaltung, die dem Darlehensnehmer alternativ die Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits oder von Termingeldern ermöglicht (NJW 17, 1995) und wird nun vom BGH (17.4.18, XI ZR 238/16, Abruf-Nr. 202251) auf Avalkredite erstreckt.