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  • · Fachbeitrag · Darlehensrecht

    Schon jetzt kein „ewiges Widerrufsrecht“ mehr

    | Ein kleiner Fehler in der Widerrufsbelehrung ‒ schon wird ein langjähriges Vertragsverhältnis auf Bereicherungsrecht umgestellt. So stellt sich die Rechtslage (scheinbar) dar. Noch bevor der Gesetzgeber handeln wird, reagiert die Rechtsprechung und beschränkt es zeitlich, Widerrufsrechte bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen auszuüben. Für den Gläubiger kann anderes teuer werden: Zwar erhält der Darlehensgeber gleichwohl sein Darlehen nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB zurück, verliert aber ggf. seine Vergütungs- und sonstigen Nebenansprüche, etwa Zinsen und Sicherheiten. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln ‒ zum Darlehensrecht ergangen ‒ zeigt sich insoweit gläubigerfreundlich. Die Argumente sind auch auf andere Sachverhalte übertragbar, z.B. Kaufverträge im Fernabsatzverkehr. |

    Sachverhalt

    Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Rückabwicklungsansprüche aufgrund des Widerrufs eines Darlehensvertrags geltend. Seine Ansprüche stützt er darüber hinaus auf den Gesichtspunkt des Schadenersatzes wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.

     

    Der Kläger beteiligte sich mit einer Einlage von 30.000 EUR an einem Medienfonds. Ein Teilbetrag i. H. v. 13.200 EUR finanzierte die Beklagte mittels einer vom Kläger begebenen Inhaberschuldverschreibung fremd. Der Kläger führte das Darlehen in 2009 vollständig zurück. Am 19.8.13 erklärte er den Widerruf seiner auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärung. Die Widerrufserklärung war aus seiner Sicht in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft, sodass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe.