· Fachbeitrag · Darlehensrecht
Widerruf von Darlehensverträgen: BGH schlägt erste Pflöcke ein
| Der BGH muss bald darüber entscheiden, welche Ansprüche ein Darlehensnehmer hat, der wegen unzutreffender Widerrufsbelehrung seinen Darlehensvertrag lange nach dessen Valutierung widerruft, möglicherweise sogar nach der vollständigen Rückzahlung. In einer Streitwertentscheidung setzt er nun erste Pflöcke, die insbesondere die Banken erschrecken und die Insolvenzverwalter erfreuen werden: Der Anspruch auf Rückzahlung des Schuldners gegen das Kreditinstitut nach dem Widerruf eines Darlehensvertrags soll nämlich nicht nur die Zinsen, sondern auch die Tilgungsleistung erfassen. |
Sachverhalt
Die Kläger begehren festzustellen, dass drei in den Jahren 2008 und 2009 mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge über 220.000 EUR, 110.000 EUR und 72.000 EUR durch den Widerruf der Kläger vom 20.6.14 „beendet“ sind. Diese Darlehensverträge valutierten im Zeitpunkt des Widerrufs noch in Höhe von insgesamt 369.046,77 EUR. Die Darlehensnehmer hatten bereits Zins- und Tilgungsleistungen von rund 30.000 EUR erbracht. Das LG hat dem Feststellungsantrag der Kläger entsprochen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, die nach Zulassung der Revision in der Sache erreichen will, dass die Klage vollständig abgewiesen wird. Fraglich war, ob der Wert von 20.000 EUR nach § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO für die Nichtzulassungsbeschwerde erreicht wurde.
Relevanz für die Praxis
Der BGH bejaht die Frage und sieht den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer über 20.000 EUR. Entscheidend ist dabei weniger das Ergebnis als seine Begründung, die sich in folgendem Leitsatz zusammenfassen lässt:
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