· Fachbeitrag · Darlehensrecht
Wurde das Sparguthaben ausgezahlt oder nicht?
| Gibt es einen Erfahrungssatz, dass ein Sparkonto aufgelöst ist oder kein Guthaben mehr aufweist, wenn sein Inhaber über Jahrzehnte nichts eintragen lässt? Diese Frage musste sich jetzt das OLG Zweibrücken stellen. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Erbe einer Bankkundin hatte ein Sparbuch mit einem Guthaben von rund 17.200 EUR. Seit 1992 hatten darauf keine Bewegungen mehr stattgefunden. Es gab eine Einzahlung und ‒ jedenfalls nach dem Sparbuch ‒ weder weitere Ein- noch Auszahlungen. Auch Zinsen wurden nie in dem Sparbuch dokumentiert. Die Bank behauptet, das Sparguthaben sei nicht mehr vorhanden, sondern nach ihren bankinternen Unterlagen ausgezahlt worden.
Das OLG Zweibrücken: Der Sparer ist für die Höhe des Guthabens, das Kreditinstitut hingegen für die Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB und damit die Auszahlung des Guthabens darlegungs- und beweispflichtig (25.11.20, 7 U 82/18, Abruf-Nr. 219865; so auch BGH NJW 02, 2707). Der das Sparbuch vorlegende Sparer ‒ oder hier dessen Erbe ‒ sind in dem Vorteil, das (nicht eingezogene?) Sparbuch vorlegen zu können. Der Darlegungslast ist damit genügt.
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