· Fachbeitrag · Darlehensrecht
Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen
| Bestreitet das Kreditinstitut die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags, berühmt es sich zumindest stillschweigend fortbestehender vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen den Darlehensnehmer aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. |
Das KG (15.8.18, 26 U 48/18, Abruf-Nr. 207225) hatte ‒ basierend auf dieser Annahme ‒ keine Schwierigkeiten, eine negative Feststellungsklage der Darlehensnehmer gegen das Kreditinstitut für statthaft zu halten, dass Erfüllungsansprüche aus dem Darlehensvertrag nicht bestehen. Der Sinn des Bestreitens des wirksamen Widerrufs könne nur darin liegen, fortbestehende Erfüllungsansprüche zu sichern. Dafür, dass ein Rückgewähranspruch der Bank aus §§ 357, 346 BGB ‒ als anderer Streitgegenstand ‒ negiert werden solle, sei nichts ersichtlich, weil dafür das Widerrufsrecht nicht bestritten werden müsse.
PRAXISTIPP | Voraussetzung für diese Sichtweise dürfte sein, dass der Widerruf einen laufenden Darlehensvertrag betrifft. Für den Fall, dass ein bereits zurückgezahlter Darlehensvertrag widerrufen wird, kann dem Kreditinstitut nicht ohne weitere Umstände des Einzelfalls unterstellt werden, dass im Bestreiten des Widerrufs das Berühmen von Erfüllungsansprüchen liegt. Das müssen Sie bei einem entsprechenden Antrag berücksichtigen. |