HINWEIS:

Aktuell sind wir wegen einer technischen Störung telefonisch nicht erreichbar.

Bei Fragen zu den IWW-Webinaren schicken Sie uns bitte eine E-Mail an seminare@iww.de.

Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • CB ChefärzteBrief

    CB ChefärzteBrief

    Regular price  €0,00

    Als Chefarzt werden von Ihnen viele Managerqualitäten gefordert: Bei der Personalführung, in medizinrechtlichen Fragen, bei Liquidations- und Codierungsproblemen sowie bei Vertragsgestaltungen sind Sie häufig der Ansprechpartner. Der CB ChefärzteBrief unterstützt Sie dabei – als Wissensvermittler, Finanz- und Rechtsberater und persönlicher Problemlöser. So halten Sie sich schnell auf dem Laufenden und werden im Klinikalltag wirksam entlastet.

    · Fachbeitrag · Darlehensrecht

    Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

    | Bestreitet das Kreditinstitut die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags, berühmt es sich zumindest stillschweigend fortbestehender vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen den Darlehensnehmer aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. |

     

    Das KG (15.8.18, 26 U 48/18, Abruf-Nr. 207225) hatte ‒ basierend auf dieser Annahme ‒ keine Schwierigkeiten, eine negative Feststellungsklage der Darlehensnehmer gegen das Kreditinstitut für statthaft zu halten, dass Erfüllungsansprüche aus dem Darlehensvertrag nicht bestehen. Der Sinn des Bestreitens des wirksamen Widerrufs könne nur darin liegen, fortbestehende Erfüllungsansprüche zu sichern. Dafür, dass ein Rückgewähranspruch der Bank aus §§ 357, 346 BGB ‒ als anderer Streitgegenstand ‒ negiert werden solle, sei nichts ersichtlich, weil dafür das Widerrufsrecht nicht bestritten werden müsse.

     

    PRAXISTIPP | Voraussetzung für diese Sichtweise dürfte sein, dass der Widerruf einen laufenden Darlehensvertrag betrifft. Für den Fall, dass ein bereits zurückgezahlter Darlehensvertrag widerrufen wird, kann dem Kreditinstitut nicht ohne weitere Umstände des Einzelfalls unterstellt werden, dass im Bestreiten des Widerrufs das Berühmen von Erfüllungsansprüchen liegt. Das müssen Sie bei einem entsprechenden Antrag berücksichtigen.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2019 | Seite 38 | ID 45726245

    Cart

    Your cart is empty.