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  • 10.03.2025 · Fachbeitrag · Datenschutz

    Grundlage der Einmeldung von Forderungen

    | Die Rechtmäßigkeit der Einmeldung rückständiger Forderungen an eine Wirtschaftsauskunftei (hier: SCHUFA) bestimmt sich nach Art. 6 DS-GVO. |