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  • 11.04.2025 · Fachbeitrag · Datenschutz

    Präventive und strafende Gesichtspunkte bleiben unerheblich

    | Bei der Bemessung des Schadenersatzes nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO darf der abschreckenden Wirkung des zuerkannten Schadenersatzes kein größeres Gewicht eingeräumt werden. |