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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Umfang der Ansprüche sind beim EuGH zu klären

    | Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Art. 82 Abs. 1 DS-GVO einen Geldentschädigungsanspruch gewährt und welches Verständnis dieser Vorschrift insbesondere im Hinblick auf Erwägungsgrund 146 S. 3 DS-GVO zu geben ist, ist in der Rechtsprechung des EuGH nicht erschöpfend geklärt. Ebenso wenig kann der Entschädigungsanspruch in seinen einzelnen, für die Beurteilung des im Ausgangsverfahrens vorgetragenen Sachverhalts notwendigen Voraussetzungen unmittelbar aus der DS-GVO bestimmt werden. |

     

    Das hat das BVerfG (14.1.21, 1 BvR 2853/19, Abruf-Nr. 223482) entschieden und eine amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil der Zivilrichter die entscheidungserheblichen Fragen als letztinstanzliches Gericht nicht dem EuGH vorgelegt hat. Er habe deshalb das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Das ergebe sich (auch) daraus, dass die Berufung für die die Berufungssumme nicht erreichende Teilklageabweisung nicht zugelassen wurde. Gegenstand war ein Schmerzensgeld nach Art. 82 DS-GVO wegen einer (vermeintlich) zu Unrecht übersandten Werbemail an den Kläger von 500 EUR.

     

    MERKE | Das AG hätte nicht ohne Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH entscheiden dürfen, dass sich kein Anspruch des Beschwerdeführers aus der ohne seine ausdrückliche Einwilligung erfolgten Übersendung einer E-Mail aus Art. 82 DS-GVO ergebe, weil ein (schwerwiegender) Schaden nicht eingetreten sei. Um das zu vermeiden, hätte es zumindest die Berufung zulassen müssen. Das wird die Praxis nun sicher intensiv beschäftigen.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 132 | ID 47488007