· Fachbeitrag · Deckungskauf
Verzögerungsschaden oder allgemeiner Schadenersatzanspruch?
| Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs des Käufers sind nicht als Verzögerungsschaden nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB ersatzfähig. Es handelt sich um einen an die Stelle der Leistung tretenden Schaden, den der Gläubiger nur unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB und somit nicht neben der Vertragserfüllung beanspruchen kann. |
Der BGH hat damit eine alte Streitfrage entschieden (3.7.13, VIII ZR 169/12, Abruf-Nr. 132583). Wenn - wie im Fall des BGH - der Gläubiger den Schuldner noch erfolgreich auf Vertragserfüllung in Anspruch nimmt, scheidet demnach die Erstattung der Kosten des Deckungskaufs aus. Der Gläubiger bleibt auf der Differenz sitzen. Im Fall des BGH waren dies immerhin rund 475.000 EUR.
PRAXISHINWEIS | Der Bevollmächtigte des Gläubigers muss mit diesem erörtern, ob es günstiger ist, den Erfüllungsanspruch oder einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen. |