· Fachbeitrag · Deliktische Haftung
Bestellung unter falschem Namen
Hat der Käufer marktgängiger Ware über seine Zahlungswilligkeit oder -fähigkeit getäuscht, wird zugunsten des Verkäufers vermutet, dass der Kaufpreis ohne die Täuschung dem Verkäufer über ein Geschäft mit einem Dritten zugeflossen wäre (BGH 15.11.11, VI ZR 4/11, Abruf-Nr. 120006). |
Sachverhalt
Der Schuldner bestellte unter Verwendung eines falschen Namens beim Gläubiger Heizöl und verschwieg dabei, dass er überschuldet ist, bisherige Vollstreckungsversuche erfolglos geblieben waren und er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Der Gläubiger begehrt die Zahlung des Kaufpreises, die Erstattung der angefallenen Inkassokosten sowie die Feststellung, dass den Forderungen Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zugrunde liegen.
Obwohl der Schuldner säumig geblieben ist, haben AG und LG der Klage durch Versäumnisurteil nur teilweise stattgegeben. Der Gläubiger habe zwar schlüssig dargelegt, dass der Schuldner einen Eingehungsbetrug begangen hat. Nicht schlüssig dargelegt sei jedoch der deliktische Schaden, der nicht mit dem Erfüllungsinteresse gleichgesetzt werden könne. Hiergegen richtet sich die Revision des Gläubigers.
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