· Fachbeitrag · Deliktsrecht
Wer haftet beim Unfall auf dem Bahnhof?
| Ein Fahrgast der Deutschen Bahn, der auf einem Bahnhof verunfallt, muss vertragliche Ansprüche gegen das Eisenbahnverkehrsunternehmen richten, mit dem er den Beförderungsvertrag geschlossen hat. Für deliktische Ansprüche kommt als Anspruchsgegner auch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Betracht, das den Bahnhof betreibt. Die Deutsche Bahn AG ist in diesen Fällen nicht passivlegitimiert. |
Das OLG Hamm (26.6. und 11.8.21, 11 U 38/21, Abruf-Nr. 225344) musste einen Fall beurteilen, bei dem ein Fahrgast des Personennahverkehrs im Hauptbahnhof in einer dortigen Personenunterführung gestürzt war. Er verlangte nun Schmerzensgeld und materiellen Schadenersatz ‒ nach dem OLG aber vom falschen Beklagten. Die Deutsche Bahn AG hatte lediglich für einen Dritten, die DB Regio AG, die Fahrkarte verkauft. Die Deutsche Bahn AG ist auch nicht Betreiberin des Hauptbahnhofs. Diese Aufgabe nimmt die DB Station & Service AG wahr. Auch sei die Deutsche Bahn AG nicht Netzbetreiberin gewesen. Hiervon gebe es eine Vielzahl, wobei die DB Netz AG und die DB RegioNetz AG zu den größten Eisenbahninfrastrukturunternehmen gehörten.
PRAXISTIPP | Der Fall zeigt: Klären Sie gerade im ÖPNV mit besonderer Sorgfalt, ob Sie Ansprüche auf vertraglicher oder deliktischer Grundlage geltend machen und wer dann der jeweils richtige Klagegegner ist. Ggf. müssen Sie dies zunächst mit Auskunftsansprüchen tun. |