· Fachbeitrag · Demografischer Wandel
Müssen auch alternde Geschäftsunfähige haften?
| Der medizinische Fortschritt lässt Menschen immer länger leben. Diese erfreuliche Erkenntnis hat aber eine Kehrseite: Der Anteil von Menschen mit altersbedingten Behinderungen wächst ständig ‒ darunter eine zunehmende Zahl von Menschen mit Demenzerkrankungen. Diese Personen können sich entweder nicht oder nur noch teilweise selbst vertreten. Das führt oft zur Geschäftsunfähigkeit. Im Forderungsmanagement wirft das zwei Fragen auf: Welche Folgen treten ein, wenn ein Geschäftsunfähiger gleichwohl als Vertragspartner Verpflichtungen begründet oder vertragliche Erfüllungsleistungen in Empfang nimmt? Welche Risiken treffen den Gläubiger als Vertragspartner? Das KG beleuchtet in einem aktuellen Fall diese Fragestellungen, gibt Antworten und zeigt so die Konsequenzen auf. |
Sachverhalt
Die Klägerin ist Erbin und verlangt von der beklagten Bank eine Kontogutschrift in Höhe von 30.000 EUR nebst Zinsen aus dem Nachlass. Diese Summe hatte die Erblasserin von ihrem Konto abgehoben. Zu diesem Zeitpunkt war die Erblasserin aufgrund verschiedener altersbedingter Erkrankungen sowie alkoholbedingter psychischer Verhaltensstörungen offensichtlich geschäftsunfähig. Zu welchem Zweck die Erblasserin das Geld verwendet hat, war nicht mehr aufzuklären. Auch die Nachforschungen der Klägerin blieben erfolglos. Die Klägerin meint, durch die Auszahlung des Geldes an eine geschäftsunfähige Person könne keine Erfüllungswirkung eintreten. Die Bank sei zur erneuten Auszahlung von 30.000 EUR in Form einer Kontogutschrift verpflichtet.
Entscheidungsgründe
Das KG stellt die folgenden, klaren Regeln auf:
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