· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Unterlassung der SCHUFA-Eintragung
| Häufig drohen Gläubiger dem Schuldner damit, den Sachverhalt der nicht ausgeglichenen Forderung der SCHUFA zu übermitteln. Einem Leser, der dies ebenso gehandhabt hat, ist der Schuldner nun entgegengetreten und verlangt ausdrücklich, dies zu unterlassen. Die Forderung selbst bestreitet er nicht. Er habe einen entsprechenden Unterlassungsanspruch, weil er nicht zahlen könne und die Übermittlung an die SCHUFA seine wirtschaftliche Situation weiter verschlechtere. Unser Leser fragt: Muss ich die Übermittlung der Daten jetzt tatsächlich unterlassen? |
1. Beeinträchtigung
Der Anspruch auf Unterlassung einer Eintragung bei der SCHUFA oder auf Beseitigung einer bereits erfolgten Eintragung kann sich aus § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 1004, 12 BGB ergeben. In der Meldung liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schuldners, der mit nachteiligen Rechtsfolgen verbunden ist. Der Eintrag bei der SCHUFA bewirkt regelmäßig, dass kein Girokonto mit einem Dispositionskredit eröffnet werden kann, eine Kreditkarte regelmäßig nicht zu erlangen ist, Versandhandelsaufträge nur gegen Vorkasse ausgeführt werden und Mobilfunkverträge nicht abgeschlossen werden. Die Prüfung einer Eintragung bei der SCHUFA gehört heute zum Standard der vorvertraglichen Bonitätsprüfung. Dass eine solche Beeinträchtigung vorliegt, besagt aber nicht, dass sie unterbleiben muss.
2. Rechtfertigung
Der Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004, 12 BGB setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Gläubiger rechtswidrig handelt. Hieran fehlt es, wenn der vermeintlich beeinträchtigte Schuldner die Meldung seines Fehlverhaltens an die SCHUFA dulden muss. Das ergibt sich aus § 1004 Abs. 2 BGB (Palandt/Bassenge, BGB, 71 Aufl., § 1004 Rn. 34). Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit aber beim Einmeldenden, d.h. dem Unternehmen oder Rechtsdienstleister, der die Einmeldung bei der SCHUFA vornehmen will.
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