· Fachbeitrag · Detektivkosten
Benzinklau: Das sind die Folgen
| Immer wieder kommt es vor, dass Tankstellenkunden den Kaufpreis für den getankten Kraftstoff nicht entrichten und die Tankstelle verlassen. Was nun? Darf der Tankstellenbetreiber einen Detektiv mit der Aufspürung des Kunden beauftragen? Kann er anschließend diese Detektivkosten vom Kunden ersetzt verlangen? Ja! Der BGH hat nun entschieden, dass der Kunde schon mit Verlassen des Tankstellengeländes in Verzug gerät. Einer Mahnung bedarf es hierzu nicht. Damit ergibt sich der Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten aus §§ 280, 286 BGB ( 4.5.11, VIII ZR 171/10, Abruf-Nr. 111735 ). |
Für die Angemessenheit der Detektivkosten ist dabei nicht primär auf das Verhältnis der Ermittlungskosten zur Höhe des Kaufpreises abzustellen, sondern darauf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte. Danach sah der BGH die Einschaltung eines Detektivbüros als erforderlich an, um die Identität des Beklagten zu ermitteln. Angesichts des Umfangs der Ermittlungen, die u.a. eine mehrstündige Videoauswertung erforderten, könne der Geschädigte nicht darauf verwiesen werden, dies mit eigenem Personal zu leisten. Er könne sich hierzu vielmehr fremder Hilfe bedienen und auch ein Detektivbüro einschalten (BGH NJW 90, 206). Ein günstigerer Weg der Ermittlung sei nicht aufgezeigt worden. Auf die Alternative, von Ermittlungen wegen des unbezahlt getankten Kraftstoffs abzusehen, müsse sich der Geschädigte auch in Anbetracht eines relativ geringfügigen Betrags von ca. 10 EUR nicht verweisen lassen.
WICHTIG | Füllt ein Kunde einer Selbstbedienungstankstelle Kraftstoff in seinen Tank, schließt er bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Tankstellenbetreiber bzw. unter dessen Vermittlung mit dem Mineralölunternehmen einen Kaufvertrag über die entnommene Menge Kraftstoff. Immer in Betracht gezogen werden muss aber auch, dass in solchen Fällen der Kunde nicht nur „versehentlich“ weggefahren ist. Es liegt vielmehr eine vorsätzlich unerlaubte Handlung vor, die nach § 823 Abs. 2 BGB gesondert festgestellt werden kann und dann nach § 850f Abs. 2 ZPO, 302 InsO in der Beitreibung zu besonderen Vorteilen führt.