· Fachbeitrag · Einmeldung
Die Schufa darf nicht länger speichern als andere
| Ein Interesse an der Verarbeitung an aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal entnommenen Daten ist nur „berechtigt“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO, wenn es im Einklang mit der Rechtsordnung steht und daher nicht dem Rechtsgedanken von § 3 Abs. 2 InsoBekV widerspricht. |
Das meint das OLG Schleswig (2.7.21, 17 U 15/21, Abruf-Nr. 223495) und ist der Ansicht, dass auch Auskunfteien die Löschungsfristen in § 3 Abs. 1, 2 InsoBekV beachten müssen, solange der Gesetzgeber für Auskunfteien keine abweichenden Speicherfristen geregelt hat. Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens ist danach spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu löschen.
Rechtsfrieden ist damit aber noch nicht geschaffen. Die Revision beim BGH ist anhängig (VI ZR 225/21). Auch den EuGH beschäftigt die Frage schon aufgrund einer Vorlage des VG Wiesbaden (31.8.21, 6 K 226/21)
MERKE | Die Entscheidung überzeugt nicht. Zum einen verlangt Art. 6 Abs. 1 Buchst f. DSGVO gerade eine Abwägung, die aber maßgeblich von den verfolgten Zwecken bestimmt wird und deshalb je nach Kontext unterschiedlich ausfallen kann. Zum anderen hindert diese Sichtweise eine Vermeidung von Verschuldung, indem schon bei der Geschäftsanbahnung ‒ auch aus Sicht der betroffenen Person ‒ sinnvolle Warnsignale gesetzt werden können. Dabei wird jedes vernünftige Unternehmen neben der Restschuldbefreiung auch den Zeitablauf berücksichtigen. |